Gesetzliche Grundlage für unsere Leistungen sind §§ 27 ff SGB VIII; Heimgruppen gemäß § 34 SGB VIII, § 36 SGB VIII (Hilfeplanung), § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung im Einzelfall).
Ziele der Leistung, hier der pädagogischen und therapeutischen Betreuung, sind die Kompensation erlittener Beeinträchtigungen durch Verbindung von Alltagserleben mit entwicklungsfördernden pädagogischen Angeboten und der gezielten Behandlung von Störungsbildern. Die Gruppen umfassen maximal acht Plätze, davon ist die Belegung gemäß § 34 SGB VIII in der Gruppe möglich. Die Gruppen werden durch Fachkräfte im Schicht- und Nachtbereitschaftsdienst betreut.
Personenkreis, Zielgruppe(n)
Allgemeine Beschreibung des aufzunehmenden Personenkreises
Die Angebote der Einrichtung richten sich an Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts mit entsprechenden Eingangsdiagnostiken bzw. Störungsbildern nach ICD 10.
Unsere Fallaufnahmen erfolgen in einem offenen und zielgerichteten individuellen Prozess. Der Prozess des Fallaufnahmeverfahrens wird transparent und sorgfältig gestaltet, da sich unter diesen Bedingungen die Motivation und Bereitschaft zur Mitwirkung, vor allem der Kinder und Jugendlichen, deutlich erweitern lässt. Vor dem konkreten Aufnahmegespräch- und verfahren findet zwischen dem anfragenden Jugendamt und der Einrichtung eine Sondierung statt um einzuschätzen, ob eine grundsätzliche Eignung unserer Einrichtung für den Beginn oder die eventuelle Weiterführung eines Hilfeprozesses vorhanden ist. Dies erfolgt vor dem Hintergrund Enttäuschungen zu vermeiden, wenn wir zu dem Entschluss kommen sollten, dass wir keine geeigneten fachlichen Ressourcen vorhalten können.
Fallaufnahmen können bei entsprechender Dringlichkeit auch zeitnah erfolgen, sofern dies angezeigt ist. Der Aufnahmeprozess wird verantwortlich durch die Leitung gemeinsam mit den involvierten Fachkräften der Gruppe gestaltet. Generell kann die Aufnahme erst erfolgen, wenn eine schriftliche Kostenzusage des Erstattungsträgers, also des jeweils einweisenden Jugendamts, vorliegt. Die Aufnahme kann aus der Herkunftsfamilie, der Pflegefamilie oder einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgen. Die Aufnahme kann ebenso der Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen nach stationärer psychiatrischer Behandlung dienen. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft des Kindes/Jugendlichen sowie der Personensorgeberechtigten zur Kooperation im Hilfeprozess.
Kontraindikationen zur Aufnahme in unserer Einrichtung
Das Angebot der Einrichtung ist nicht geeignet, wenn der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitszustand eine Betreuung mit Maßnahmen der erzieherischen Hilfen nicht zulässt. Die Entscheidung über Aufnahme und Betreuung erfolgt im Einzelfall. Ebenfalls nicht aufgenommen werden Kinder und Jugendliche mit diagnostisch nicht abgeklärten, manifesten Verweigerungstendenzen. Die Hilfe wird außerdem beendet, wenn die Personensorgeberechtigten nicht in geeignetem Maße an der Hilfemaßnahme mitwirken oder durch ihr Verhalten zu erkennen ist, dass sie die Hilfe nachweislich behindern oder gefährden.